Loading…

Bissverletzungen und Bissspuren

Zusammenfassung Das menschliche Gebiss weist oftmals eine hohe individuelle Vielfalt auf, die nicht nur zur Identifizierung von unbekannten (verstorbenen) Personen eingesetzt wird, sondern auch zur Beurteilung möglicher Bissverletzungen. Dabei ist regelmäßig zu unterscheiden, ob es sich um eine Biss...

Full description

Saved in:
Bibliographic Details
Published in:Rechtsmedizin (Berlin, Germany) Germany), 2013-02, Vol.23 (1), p.53-66
Main Author: Grundmann, C.
Format: Article
Language:ger
Subjects:
Citations: Items that this one cites
Online Access:Get full text
Tags: Add Tag
No Tags, Be the first to tag this record!
Description
Summary:Zusammenfassung Das menschliche Gebiss weist oftmals eine hohe individuelle Vielfalt auf, die nicht nur zur Identifizierung von unbekannten (verstorbenen) Personen eingesetzt wird, sondern auch zur Beurteilung möglicher Bissverletzungen. Dabei ist regelmäßig zu unterscheiden, ob es sich um eine Bissverletzung handelt, die zu Lebzeiten des Betroffenen oder erst nach dem Eintritt des Todes entstanden ist. Ein weiteres wichtiges Unterscheidungskriterium ist, ob es sich bei einer Bissverletzungen um die Beibringung durch einen Menschen oder durch ein Tier handelt. Neben dem Wundabrieb zur Sicherung von DNA-haltigem Material sollte zwingend eine fotografische Dokumentation erfolgen. Gegebenenfalls ist vom Wundgebiet ein (zahnärztlicher) Abdruck zu nehmen, um zu einem späteren Zeitpunkt das Gebiss des möglichen Täters mit den Verletzungen des Opfers zu vergleichen. Des Weiteren ist zu unterscheiden, ob es sich möglicherweise um eine sexuell motivierte Bissverletzung handelt, die freiwillig und einvernehmlich entstanden ist oder einen gewalttätigen Hintergrund hat. Auch im Rahmen von Gewalt gegenüber Kindern werden oftmals Bisswunden festgestellt, die von Bissverletzungen, die von Spielkameraden beigefügt wurden, zu unterscheiden sind. In seltenen Fällen werden Bissverletzungen als Selbstbeibringung beobachtet – dabei manchmal auch zum Vortäuschen einer Straftat.
ISSN:0937-9819
1434-5196
DOI:10.1007/s00194-012-0812-2