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Zustimmung zur Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik: ESchG 3, 3a Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 2; PIDV 6 Abs. 4 S. 1; GG Art. 19 Abs. 4 S. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 103 Abs. 2

Zusammenfassung 1. Den Ethikkommissionen für Präimplantationsdiagnostik ist in Bezug auf das Vorliegen der Voraussetzungen des hohen Risikos einer schwerwiegenden Erbkrankheit gemäß 3a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 i.V. mit Abs. 2 S. 1 ESchG kein Beurteilungsspielraum eingeräumt. 2. Über das Vorliegen der Vorau...

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Published in:Medizinrecht 2021-09, Vol.39 (9), p.826-831
Main Author: BVerwG, Urt. v. 5.11.2020 – 3 C 12.19 (Bay. VGH)
Format: Article
Language:ger
Subjects:
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Description
Summary:Zusammenfassung 1. Den Ethikkommissionen für Präimplantationsdiagnostik ist in Bezug auf das Vorliegen der Voraussetzungen des hohen Risikos einer schwerwiegenden Erbkrankheit gemäß 3a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 i.V. mit Abs. 2 S. 1 ESchG kein Beurteilungsspielraum eingeräumt. 2. Über das Vorliegen der Voraussetzungen des hohen Risikos einer schwerwiegenden Erbkrankheit i.S.v. 3a Abs. 3 S. 1 Nr. 2 i.V. mit Abs. 2 S. 1 ESchG ist in jedem Einzelfall gesondert zu entscheiden. Schwerwiegend ist eine Erbkrankheit insbesondere, wenn sich die Erkrankung durch eine geringe Lebenserwartung oder Schwere des Krankheitsbildes und schlechte Behandelbarkeit von anderen Erbkrankheiten wesentlich unterscheidet. 3. Ist fraglich, ob eine Erbkrankheit bereits wegen der nach der genetischen Disposition jedenfalls eines Elternteils zu erwartenden Krankheitsausprägung bei den Nachkommen als schwerwiegend einzustufen ist, sind auch mit der genetischen Disposition in Zusammenhang stehende weitere Belastungen der betroffenen Frau bzw. des Paares zu berücksichtigen.
ISSN:0723-8886
1433-8629
DOI:10.1007/s00350-021-5986-8