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Zur Beweislast nach grob pflichtwidrig unterlassener Befunderhebung: BGB 823, 630a, 630h

Zusammenfassung 1. Unterbleibt bei einem notfallmäßig eingelieferten Patienten der differentialdiagnostisch gebotene Ausschluss einer Basilaristhrombose durch bildgebende Verfahren, so stellt dieses Unterlassen einen groben Befunderhebungsfehler dar. 2. Bei einem groben Befunderhebungsfehler kehrt s...

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Published in:Medizinrecht 2022-05, Vol.40 (5), p.404-407
Main Author: OLG Bamberg, Urt. v. 14.2.2020 – 4 U 84/19 (LG Bayreuth) rechtskräftig durch BGH, Beschl. v. 12.4.2021 – VI ZR 310/20
Format: Article
Language:ger
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Description
Summary:Zusammenfassung 1. Unterbleibt bei einem notfallmäßig eingelieferten Patienten der differentialdiagnostisch gebotene Ausschluss einer Basilaristhrombose durch bildgebende Verfahren, so stellt dieses Unterlassen einen groben Befunderhebungsfehler dar. 2. Bei einem groben Befunderhebungsfehler kehrt sich die dem Patienten obliegende Beweislast für einen Ursachenzusammenhang zwischen ärztlichem Fehler einerseits sowie Primärschaden und typischen Sekundärschäden andererseits um, wenn nicht der Behandelnde nachweist, dass ein haftungsbegründender Ursachenzusammenhang äußerst unwahrscheinlich ist. Von der Beweislastumkehr ist dabei auch der Nachweis des sich bei der hypothetischen Befunderhebung ergebenden Befundes ergriffen. 3. In einem solchen Fall ist ein Ursachenzusammenhang nicht deshalb völlig unwahrscheinlich, weil die sich nach einer ordnungsgemäßen Befunderhebung ergebenden Behandlungsmöglichkeiten (hier: intra-arterielle Lyse oder mechanische Rekanalisation) im Behandlungszeitpunkt nicht dem Facharztstandard entsprachen, aber gleichwohl geeignet gewesen wären, den Krankheitsverlauf positiv zu beeinflussen.
ISSN:0723-8886
1433-8629
DOI:10.1007/s00350-022-6202-1