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Corona-Testungen an stationären Patienten – Vergütung nach der GOÄ als wahlärztliche Leistung – (externe) Wahlarzt- und Liquidationskette: BGB §812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; KHEntgG §§1 Abs. 1, 17 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1; §26 KHG; §6a Abs. 1 GOÄ

Zusammenfassung 1. Die Kosten für Testungen auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei stationärer Behandlung im Krankenhaus können als wahlärztliche Leistung gegenüber Patienten abgerechnet werden. 2. Dies gilt auch dann, wenn Anlass der stationären Aufnahme des Wahlleistungspatienten ei...

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Published in:Medizinrecht 2024-03, Vol.42 (3), p.198-200
Main Author: AG Hamburg-Altona, Urt. v. 11.7.2023 – 318b C 65/22
Format: Article
Language:ger
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Summary:Zusammenfassung 1. Die Kosten für Testungen auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei stationärer Behandlung im Krankenhaus können als wahlärztliche Leistung gegenüber Patienten abgerechnet werden. 2. Dies gilt auch dann, wenn Anlass der stationären Aufnahme des Wahlleistungspatienten ein anderes Krankheitsbild als eine Covid-19-Infektion war, die Probe auf Veranlassung des Wahlarztes durch eine externe Laborgesellschaft untersucht und befundet wurde und die Testungen gemäß §1 Abs. 1 KHEntgG, §26 KHG mittels Zusatzentgelt vergütet werden. (Leitsätze des Bearbeiters)
ISSN:0723-8886
1433-8629
DOI:10.1007/s00350-024-6700-4