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Plausibilitätsprüfung und Möglichkeiten der Vertretung in der vertragsärztlichen Versorgung: SGB V §§75 Abs. 1, 82 Abs. 1, 83 Abs. 1, 87 Abs. 1, 106a Abs. 2; SGB X §§45, 50 Abs. 1, Ärzte-ZV §32, BMV-Ä §24
Zusammenfassung 1. Eine Verkürzung von Wartezeiten für Patienten stellt keinen Vertretungsgrund i.S.v. §32 Abs. 1 S. 2 Ärzte-ZV dar. 2. Eine Vertretung durch Weiterbildungsassistenten ist mit dem Sinn und Zweck der Weiterbildung (vgl. §1 der Weiterbildungsordnung –, juris: ÄWeitBiO BY) nicht zu vere...
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Published in: | Medizinrecht 2024-10, Vol.42 (10), p.839-844 |
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Format: | Article |
Language: | ger |
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Summary: | Zusammenfassung
1. Eine Verkürzung von Wartezeiten für Patienten stellt keinen Vertretungsgrund i.S.v. §32 Abs. 1 S. 2 Ärzte-ZV dar.
2. Eine Vertretung durch Weiterbildungsassistenten ist mit dem Sinn und Zweck der Weiterbildung (vgl. §1 der Weiterbildungsordnung –, juris: ÄWeitBiO BY) nicht zu vereinbaren und ist deshalb grundsätzlich als unzulässig anzusehen, es sei denn, es liegt ein Notfall vor.
3. Aus einer abweichenden Rezeptunterschrift kann grundsätzlich geschlossen werden, dass der Vertragsarzt die von ihm abgerechneten Leistungen nicht erbracht hat und insoweit ein Verstoß gegen den Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung (§32 Abs. 1 S. 1 Ärzte-ZV) vorliegt (vgl. SG München, Urt. v. 1.7.2014 – S 21 KA 484/11; LSG München, Urt. v. 1.6.2016 – L 12 KA 136/14; BSG, Beschl. v. 28.6.2017 – B 6 KA 73/16 B). Eine unterschiedliche Behandlung von Erstrezepten und Wiederholungsrezepten ist nicht geboten.
4. Im Ausnahmefall ist es aber gerechtfertigt, diesen Rückschluss nicht vorzunehmen, insbesondere, wenn das Tätigkeitsspektrum (hier: Facharztinternisten mit dem Schwerpunkt Endokrinologie mit einem mehr als 50-prozentigen Anteil der Laborleistungen am Gesamthonorar) fundamental von dem anderer Facharztpraxen abweicht. Hier ist nicht von einem typischen Geschehensablauf im Sinne eines Anscheinsbeweises, bei dem nach allgemeiner Lebenserfahrung aufgrund einer hohen Wahrscheinlichkeit von der Rezeptunterschrift auf den Behandler geschlossen werden kann, auszugehen.
5. §24 BMV-Ä schließt nicht aus, dass Überweiser, die derselben Fachgruppe angehören und die speziellen Behandlungsleistungen zwar erbringen können, aber rein faktisch nicht erbringen, an einen anderen Arzt überweisen. |
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ISSN: | 0723-8886 1433-8629 |
DOI: | 10.1007/s00350-024-6873-x |