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Lungenkrebs: Zusammenwirken von Asbestfaserstaub und polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen

Zusammenfassung Für die Anerkennung eines Lungenkrebses nach Nr. 4104 der BKV (Berufskrankheitenverordnung) nach Exposition gegenüber Asbestfaserstaub gilt ein Dosisgrenzwert von 25 Faserjahren [bei fehlendem Nachweis von Brückensymptomen im Sinne einer BK (Berufskrankheit) Nr. 4104 bzw. fehlendem N...

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Published in:Trauma und Berufskrankheit 2008-12, Vol.10 (4), p.269-271
Main Authors: Raab, W., Stegbauer, M.
Format: Article
Language:ger
Subjects:
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Description
Summary:Zusammenfassung Für die Anerkennung eines Lungenkrebses nach Nr. 4104 der BKV (Berufskrankheitenverordnung) nach Exposition gegenüber Asbestfaserstaub gilt ein Dosisgrenzwert von 25 Faserjahren [bei fehlendem Nachweis von Brückensymptomen im Sinne einer BK (Berufskrankheit) Nr. 4104 bzw. fehlendem Nachweis einer Minimalasbestose]. Die Anerkennung eines Lungenkrebses nach Exposition gegenüber polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) erfordert einen Dosisgrenzwert von 100 Benzo(a)pyrenjahren. Nach Exposition gegenüber Asbestfaserstaub und PAK und Unterschreitung des jeweiligen Dosisgrenzwerts für den krebserregenden Einzelstoff ist gemäß Empfehlung des Ärztlichen Sachverständigenbeirats beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Anerkennung eines Lungenkrebses durch das Zusammenwirken von Asbestfaserstaub und PAK möglich, sofern der positive Wahrscheinlichkeitsbeweis der arbeitsbedingten synkanzerogenen Verursachung geführt werden kann.
ISSN:1436-6274
1436-6282
DOI:10.1007/s10039-008-1458-x