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Alkohol im Betrieb – Eine arbeitsrechtliche Betrachtungsweise
Der Arbeitgeber hat entsprechend den Unfallverhütungsvorschriften dafür zu sorgen, daß unter Alkoholeinfluß stehende Arbeitnehmer nicht beschäftigt werden. Eine Mißachtung dieser Bestimmungen kann neben strafrechtlichen Folgen Regreßforderungen auslösen. Sowohl bei der Lohnfortzahlung wegen Arbeitsu...
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Published in: | Personal (München) 1993-03, Vol.45 (3), p.143-144 |
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Format: | Article |
Language: | ger |
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Summary: | Der Arbeitgeber hat entsprechend den Unfallverhütungsvorschriften dafür zu sorgen, daß unter Alkoholeinfluß stehende Arbeitnehmer nicht beschäftigt werden. Eine Mißachtung dieser Bestimmungen kann neben strafrechtlichen Folgen Regreßforderungen auslösen. Sowohl bei der Lohnfortzahlung wegen Arbeitsunfähigkeit wie auch bei der Kündigung muß zwischen Alkoholkranken und Gelegenheitstrinkern unterschieden werden. Bei Alkoholkranken ist ein nachzuweisendes Verschulden erforderlich, das sich auf das Verhalten vor Eintritt der Trunksucht bezieht. |
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ISSN: | 0031-5605 |