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Die sachgrundlose Befristung im Lichte des Verfassungs- und Unionsrechts

Der von der Fraktion der DIE LINKE im Dt. Bundestag eingereichte Entwurf zur Abschaffung der sachgrundlosen Befristung wird vom Autor als Anlass genommen, sich dem Thema aus unions- oder verfassungsrechtlicher Sicht zu nähern. Aus Art. 12 GG folgt, dass auch im Befristungsrecht ein gewisser Mindests...

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Published in:Arbeit und Recht 2014-06, Vol.62 (6), p.221-223
Main Author: Heuschmid, Johannes
Format: Article
Language:ger
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Description
Summary:Der von der Fraktion der DIE LINKE im Dt. Bundestag eingereichte Entwurf zur Abschaffung der sachgrundlosen Befristung wird vom Autor als Anlass genommen, sich dem Thema aus unions- oder verfassungsrechtlicher Sicht zu nähern. Aus Art. 12 GG folgt, dass auch im Befristungsrecht ein gewisser Mindestschutz für die AN bestehen muss. Kann der AG hingegen frei und unbeschwert entscheiden, was mit dem Arbeitsverhältnis nach der Befristung passiert, dann spricht einiges für einen unverhältnismäßigen Eingriff in Art. 12 GG. Dem kann durch ein Sachgrunderfordernis begegnet werden. Auch mit Blick auf das EU-Recht ergibt sich nichts anderes. Art. 30 EU-GRC schützt vor ungerechtfertigter Entlassung und kann auch auf Befristungen angewendet werden. Die Problematik der sachgrundlosen Befristung nach §14 Abs. 2 S. 2 TzBfG wird richtig deutlich, wenn man die neue Entwicklung der Rspr. das BAG zum Anschlussverbot betrachtet. Zu Recht wurde gegen die eigenwillige Rechtsfortbildung des BAG bzgl. der 3 Jahre Verfassungsbeschwerde eingelegt. Aber auch §14 Abs. 2 a TzBfG stellt eine unzulässige Abwälzung des unternehmerischen Risikos auf den AN dar, der meist am kürzeren Hebel sitzt und ausgeliefert ist. Auch die Regelung in §14 Abs. 3 TzBfG führt nicht zu einem Abwenden der sachgrundlosen Befristung. Durch verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten kann die 5-Jahres-Grenze leicht umgangen werden. Dies wäre durchaus nicht mit Unionsrecht konform. Ganz generell besteht ein Nachbesserungsbedarf im Befristungsrecht. Notwendig wird dies, wenn man die AN vor Missbrauch des Befristungsrechts schützen will. Es bleibt also abzuwarten, ob sich der »neue« Gesetzgeber damit befassen will. The draft concerning the abolishment of the fixed-term employment relationship without substantive grounds submitted to the German Bundestag by the parliamentary group DIE LINKE, is used by the author to give reason to the examination of this very topic in the light of constitutional and European law. From Art. 12 GG results, that there has to be a certain minimum protection of employees in fixed-term employment relationship law. Is the employee able to decide freely and unburdened what is going to happen to the ending employment relationship, a lot is speaking in favor to a disproportionate interference in Art. 12 GG. This can be encountered by the requirement of substantive grounds. There is no other consequence with European law in mind either. Art. 30 ECFR protects against unlawful dismissal and can be ap
ISSN:0003-7648