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Vereinshaftung, Verbandsstrafen und Regress bei Zuschauerfehlverhalten
Der Beitrag beleuchtet zunächst die dreifache Haftung des Sportveranstalters: die Verkehrspflichthaftung, die Diskriminierungshaftung und die Pönalhaftung/Verbandsstrafenhaftung des Vereins bei Ausschreitungen. In einem vierten Schritt wird die Regresshaftung des Störers gegenüber dem Verein diskuti...
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Published in: | Juristenzeitung 2017-03, Vol.72 (5), p.237-245 |
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Main Authors: | , , |
Format: | Article |
Language: | ger |
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Summary: | Der Beitrag beleuchtet zunächst die dreifache Haftung des Sportveranstalters: die Verkehrspflichthaftung, die Diskriminierungshaftung und die Pönalhaftung/Verbandsstrafenhaftung des Vereins bei Ausschreitungen. In einem vierten Schritt wird die Regresshaftung des Störers gegenüber dem Verein diskutiert. Nach dem Urteil des BGH v. 22.9.2016 (JZ 2017, 262, in diesem Heft) haften Krawallmacher in den Stadien für die Verbandsstrafen, die den Fußballvereinen vom DFB auferlegt werden. Hiernach wird der Vereinsvorstand die Störer regelmäßig in Regress nehmen müssen, will er nicht selbst gegenüber seinem Verein wegen Veruntreuung von Vereinsmitteln in Haftung geraten. |
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ISSN: | 0022-6882 1868-7067 |