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Die neueste Entwiklungstendenzen der Dienstleistungsfreiheit in der EU
Bei der Dienstleistungsfreiheit handelt es sich um eine der grundlegenden Freiheiten des Vertrages. Die klassische Dienstleistungsfreiheitskonzeption lässt dem Bestimmungsstaat verlangen, die Dienstleistungserbringer die nationalen Bestimmungen zu befolgen. Man kann doch sagen, dass der Hauptkonflik...
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Published in: | Jurisprudencija 2005-01, Vol.72 (64) |
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Format: | Article |
Language: | eng ; lit |
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Summary: | Bei der Dienstleistungsfreiheit handelt es sich um eine der grundlegenden Freiheiten des Vertrages. Die klassische Dienstleistungsfreiheitskonzeption lässt dem Bestimmungsstaat verlangen, die Dienstleistungserbringer die nationalen Bestimmungen zu befolgen. Man kann doch sagen, dass der Hauptkonflikt (das Prinzip des Herkunftsstaates gegen das Prinzip des Bestimmungsstaates oder die Kompetenz der Staatsregelung gegen den Binnenmarkt) einseitig gelöst wird, d. h. zum Vorteil des Prinzips des Bestimmungsstaates oder der staatlichen Kompetenz. Nach ständiger Rechtsprechung verbietet Artikel 49 EG nicht nur jede Diskriminierung eines in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Dienstleistenden aufgrund seiner Staatsangehörigkeit, sondern auch jede Beschränkung und jede Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs, selbst wenn sie unterschiedslos für inländische wie für in anderen Mitgliedstaaten ansässige Dienstleistende gelten Die Bestimmungen des Art. 49 des EG Vertrags als ein umfassendes Beschränkungsverbot verstanden werden. Sinn des Beschränkungsverbotes steckt darin, dass auf Grund dieser neuen Konzeption der Dienstleistungsfreiheit mehrere Nationalbestimmungen den Forderungen des Art. 49 des EG Vertrags gleichgestellt werden. Das führt zur Verbesserung des Rechtsstandes der freizügigen Ausländer. Eingriffsverbot im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit umfasste bereits seit dem Urteil van Binsbergen nicht nur Ungleichbehandlungen, sondern auch sonstige Beschränkungen. Die Rechtssache Alpine Investments zeigte allerdings, dass das ursprünglich allgemeine Beschränkungsverbot auf ein spezifisches zu reduzieren ist. Es muss also gefragt werden, ob die in Rede stehende nationale Regelung den Zugang zum Dienstleistungsmarkt in unmittelbarer Weise behindert. Die Konzeption des Beschränkungsverbotes hat einen negativen Einfluss auf die Kompetenz der Mitgliedstaaten, weil sie einen Teil der Regelungskompetenz verlieren. Aber dieses Verlieren der Regelungskompetenz beschränkt sich nur in solchen Fällen, für die das Überschreiten der Staatsgrenze geeignet ist. Außerdem scheint es, dass das Prinzip des Beschränkungsverbotes den Unterschied zwischen dem Bestimmungs- und Herkunftsstaat verkleinert hat: es ist für alle Dienstleistungswilligen erlaubt, nach den Rechtsbestimmungen des Herkunftsstaates zu stützen, und der Bestimmungsstaat bekommt einen ordre-public Vorbehalt. Ziel von der Kommission vorgelegtes Vorschlages für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments un |
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ISSN: | 1392-6195 2029-2058 |