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Auskunftsanspruch des im Wege der heterologen Insemination gezeugten Kindes

Einbeziehung der Klägerin in den Behandlungsvertrag Um im hier besprochenen Fall einen Auskunftsanspruch der Klägerin herzuleiten, müsste zwischen dieser und dem Beklagten (bzw. der Praxis) ein Schuldverhältnis bestehen. Es besteht kein Anspruch auf Nichtexistenz bzw. (genetisch) „optimale“ Existenz...

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Published in:Gynäkologe (Berlin) 2013-10, Vol.46 (10), p.760-764
Main Author: Fitting, C.
Format: Article
Language:ger
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Description
Summary:Einbeziehung der Klägerin in den Behandlungsvertrag Um im hier besprochenen Fall einen Auskunftsanspruch der Klägerin herzuleiten, müsste zwischen dieser und dem Beklagten (bzw. der Praxis) ein Schuldverhältnis bestehen. Es besteht kein Anspruch auf Nichtexistenz bzw. (genetisch) „optimale“ Existenz Während eine Anwendbarkeit in Fallkonstellationen anerkannt ist, in denen der Schutzsuchende bereits gezeugt ist, scheint die Anwendbarkeit vor der Zeugung bereits logisch ausgeschlossen: Alles andere liefe darauf hinaus, jedem Menschen einen Anspruch auf eigene Nichtexistenz bzw. auf (genetisch) „optimale“ Existenz zuzusprechen. Solcherlei Ansprüche, die unter dem Stichwort „wrongful life“ diskutiert werden, werden jedoch von der ganz herrschenden Meinung spätestens seit der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1983 abgelehnt.5 Soweit das OLG Hamm ausführt, der behandelnde Arzt hätte gegenüber der Klägerin selbst eine Pflicht zur genetischen Untersuchung der Samenspender, setzt es sich gerade in Widerspruch zur überzeugenden herrschenden Meinung. Der Begriff der Urkunde ist dabei weit zu verstehen: als jede durch bleibende Zeichen ausgedrückte, mit den Sinnen wahrnehmbare Verkörperung eines Gedankens, der eine rechtliche Bedeutung haben kann.9 Für die Erstellung von Operations- und Krankenunterlagen ist eine Errichtung im Interesse des Patienten weitgehend anerkannt.10 Damit sind die Unterlagen im Zusammenhang mit der heterologen Insemination bereits für die jeweils behandelte Frau und ggf. ihren Partner, sofern auch er Vertragspartner ist, einsehbar. Auf der einen Seite streitet für das Recht der Klägerin ihr Grundrecht auf Kenntnis der eigenen Abstammung, welches das Bundesverfassungsgericht aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG) abgeleitet hat.11 Dieses Grundrecht gewährt einen Schutz vor der Vorenthaltung erlangbarer Informationen.
ISSN:0017-5994
2731-7102
1433-0393
2731-7110
DOI:10.1007/s00129-013-3251-6