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Assistierte Selbsttötung in Österreich: Die Kompetenzen der Pflege müssen klar geregelt werden

Seit 1. Jänner 2022 bleibt die physische Hilfeleistung bei der Selbsttötung (Suizidassistenz) in Österreich unter bestimmten Voraussetzungen straffrei: Die sterbewillige Person muss volljährig sein und an einer Krankheit im Sinne des § 6 Abs. 3 des Sterbeverfügungsgesetzes (StVfG) leiden. Darunter f...

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Published in:Procare: Das Forbildungsmagazin Fur Pflegeberufe 2023-05, Vol.28 (4), p.30-33
Main Authors: Egger-Rainer, Andrea, Paal, Piret
Format: Article
Language:ger
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Description
Summary:Seit 1. Jänner 2022 bleibt die physische Hilfeleistung bei der Selbsttötung (Suizidassistenz) in Österreich unter bestimmten Voraussetzungen straffrei: Die sterbewillige Person muss volljährig sein und an einer Krankheit im Sinne des § 6 Abs. 3 des Sterbeverfügungsgesetzes (StVfG) leiden. Darunter fallen unheilbare, zum Tod führende Krankheiten, sowie schwere Krankheiten, deren Symptome für die betroffene Person eine dauerhafte Beeinträchtigung der gesamten Lebensführung mit sich bringen. Weiters darf der Leidenszustand durch andere Maßnahmen und Mittel nicht abwendbar sein. Verbindlich hat auch eine Aufklärung durch zwei Ärztinnen oder Ärzte, davon eine oder einer mit palliativmedizinischer Qualifikation, zu erfolgen. Seitens der hilfeleistenden Person darf kein verwerflicher Beweggrund zur Beteiligung an der assistierten Selbsttötung vorliegen. Hilfeleistung im Sinne des StVfG bedeutet, dass beispielsweise das tödliche Präparat durch eine andere Person besorgt und/oder bereitgestellt wird, die sterbewillige Person die lebensbeendende Maßnahme, wie die Einnahme des tödlichen Präparats, aber selbstständig durchführt.
ISSN:0949-7323
1613-7574
DOI:10.1007/s00735-023-1692-y