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Urteilsanmerkung zu I R 42/18, FR 2023, 78: „Guidance“ zur Auslegung eines Gewinnabführungsvertrags durch den BFH

Bedeutung „fehlerfreie Gewinnabführungsverträge“ im ertragsteuerlichen Organschaftsrecht Der unternehmensvertragliche Gewinnabführungsvertrag (GAV) ist – neben der unmittelbaren/mittelbaren finanziellen Eingliederung der abhängigen Tochterunternehmen – Kernerfordernis einer ertragsteuerlichen Organs...

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Published in:Finanz - Rundschau Ertragsteuerrecht 2023-01, Vol.105 (2), p.62-64
Main Author: Prinz, Ulrich
Format: Article
Language:ger
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Summary:Bedeutung „fehlerfreie Gewinnabführungsverträge“ im ertragsteuerlichen Organschaftsrecht Der unternehmensvertragliche Gewinnabführungsvertrag (GAV) ist – neben der unmittelbaren/mittelbaren finanziellen Eingliederung der abhängigen Tochterunternehmen – Kernerfordernis einer ertragsteuerlichen Organschaft (§ 14 Abs. 1, Halbs. 1 KStG i.V.m. § 291 Abs. 1 AktG). Der Abschluss eines GAV ist die steuersystematische Rechtfertigung für ein steuersubjektübergreifendes Konzernsteuerrecht in Durchbrechung des Trennungsprinzips von Körperschaft und Anteilseigner.Im GAV muss sich eine abhängige Kapitalgesellschaft – ggf. auch eine optierende Personenhandelsgesellschaft (§ 1a KStG) – verpflichten, den ganzen Gewinn an ein Mutterunternehmen abzuführen. Dieses Mutterunternehmen trifft zugleich eine Verlustübernahmeverpflichtung. Teilgewinnabführungsverträge reichen für ertragsteuerliche Organschaftszwecke nicht aus.Eine vertragliche Beherrschung der abhängigen Gesellschaft durch Ausübung einer konzernrechtlichen Leitungsmacht ist mit dem GAV nicht verbunden, sondern Gegenstand eines separaten „Beherrschungsvertrags“ als zweitem Typus von Unternehmensverträgen. Dessen ungeachtet finden sich in der Praxis häufig sog. Kombiverträge in gemeinsamer Gestalt von Gewinnabführung und Beherrschung.
ISSN:2567-4765
1438-3292
2567-4897
2194-4156
DOI:10.9785/fr-2023-1050205