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Werbung für eine Fernbehandlung nach Novellierung des 9 HWG: HWG 9, UWG 3a

Zusammenfassung 1. Nach 9 S. 2 HWG ist S. 1 – an dem sich durch die Neufassung der Vorschrift nichts geändert hat – nicht anzuwenden auf die Werbung für Fernbehandlungen, die unter Verwendung von Kommunikationsmedien erfolgen, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärz...

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Published in:Medizinrecht 2021-10, Vol.39 (10), p.912-917
Format: Article
Language:ger
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Description
Summary:Zusammenfassung 1. Nach 9 S. 2 HWG ist S. 1 – an dem sich durch die Neufassung der Vorschrift nichts geändert hat – nicht anzuwenden auf die Werbung für Fernbehandlungen, die unter Verwendung von Kommunikationsmedien erfolgen, wenn nach allgemein anerkannten fachlichen Standards ein persönlicher ärztlicher Kontakt mit dem zu behandelnden Menschen nicht erforderlich ist. 9 S. 2 HWG wurde in die Vorschrift aufgenommen, um die Anpassung des ärztlichen Berufsrechtes im Hinblick auf die Reichweite des Werbeverbotes nachzuvollziehen. 2. Maßstab für die “allgemein anerkannten fachlichen Standards” gemäß 9 S. 2 HWG ist die MBO-Ä. Anders als bei der Beurteilung eines konkreten Arztverhaltens im Einzelfall, kommt es für die abstrakte, generalisierende Bewertung des 9 HWG nicht auf die einzelnen Vorschriften der verschiedenen Landesberufsordnungen an. 3. Das streitgegenständliche Setting berücksichtigt nicht die notwendige Einzelfallprüfung des 7 Abs. 4 MBO-Ä und entspricht insoweit nicht den “allgemein anerkannten fachlichen Standards” i.S.d. 9 S. 2 HWG. Der “Einzelfall” i.S.d. 7 Abs. 4 S. 3 MBO-Ä meint das konkrete Arzt-Patienten-Verhältnis und nicht ein spezielles Krankheitsbild, wie z.B. das einer Erkältung. (Leitsätze der Bearbeiterin)
ISSN:0723-8886
1433-8629
DOI:10.1007/s00350-021-6014-8