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Audiometrische Vertäubungs-Studien zu angeblich drastischen Dämmwertverlusten von Gehörschutzmitteln bei verkürzter Tragedauer im Lärmbereich

Zusammenfassung In kontrollierten Studien im Labor galt es zu untersuchen, ob die in Normen (z. B. NIOSH 1998, AS/NZS 1269, DIN EN 458) prognostizierten drastischen Schutzverluste von Gehörschutzmitteln, die nur kurze Zeit nicht getragen werden, sich auch durch entsprechende Vertäubungen in realität...

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Published in:Zeitschrift für Arbeitswissenschaft 2017, Vol.71 (2), p.77-91
Main Authors: Strasser, Helmut, Müller, Oliver, Irle, Hartmut
Format: Article
Language:ger
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Description
Summary:Zusammenfassung In kontrollierten Studien im Labor galt es zu untersuchen, ob die in Normen (z. B. NIOSH 1998, AS/NZS 1269, DIN EN 458) prognostizierten drastischen Schutzverluste von Gehörschutzmitteln, die nur kurze Zeit nicht getragen werden, sich auch durch entsprechende Vertäubungen in realitätsnahen Lärmbelastungen belegen lassen. Zehn otologisch unauffällige Probanden wurden deshalb neben zwei Referenzbelastungen von 94 dB(A) über 1 h (VR 1) und 97 dB(A) über ½ h (VR 2) an zwei weiteren Tagen einer Lärmbelastung von 106 dB(A) über ½ h ausgesetzt. In diesen Versuchen trugen die Probanden bis auf 3¾ min Gehörschutz mit einem Dämmwert von 20 dB (VR 3) und 30 dB (VR 4). Damit war die daraus resultierende Schallbelastung (106 dB/3¾ min + 86 dB/26¼ min bzw. 106 dB/3¾ min + 76 dB/26¼ min) energetisch absolut gleich hoch wie in den Referenzbelastungen. Sie war auch identisch mit einem Tageslärm-Expositionspegel von 85 dB(A)/8 h, bei dem Gehörschutz 1 h lang nicht getragen wird. Bei Gültigkeit des Energie-Äquivalenz-Prinzips, das für die Prognosen der Schutzverluste in den Normen benutzt wird, müssten sich in allen 4 Versuchen zumindest annähernd gleich hohe Vertäubungen ergeben. Die nach dem kurzzeitigen Nichttragen des höherwertigen Gehörschutzes (in VR 4) gemessene maximale Vertäubung TTS 2 war jedoch mit nur 9,2 dB signifikant niedriger als nach den beiden Referenzbelastungen (18,6 dB und 11,6 dB in VR 1 und VR 2). Bei einer auch deutlich kürzeren Restitutionszeit (nur 28 min gegenüber 263 min und 58 min) belegen schließlich die aufsummierten Vertäubungen, dass das Gehör für die kurze Tragepause (mit nur 68 dBmin) erheblich weniger an physiologischen Kosten zu bezahlen hatte als für die energie-äquivalenten Referenzbelastungen (nämlich 913 dBmin und 169 dBmin). Die Ergebnisse stehen also nicht im Einklang mit, sondern im Widerspruch zu den prognostizierten drastischen Schutzverlusten. Der Gehörschutz mit einer Dämmwirkung von 30 dB, der nur kurze Zeit im Lärmbereich nicht getragen wurde, wird also zu Unrecht schlechter taxiert als er sich in der Praxis erweist. Die Ergebnisse aus dem Versuch VR 3, in dem ein schwächerer Gehörschutz kurze Zeit nicht getragen wurde, sind – auch wenn sie sich in allen Parametern konsistent in die Ergebnisse der 3 übrigen Versuche einordnen lassen – statistisch nicht immer signifikant verschieden. Das liegt u. a. daran, dass der Dämmwert von 20 dB für eine akustische Belastung von 106 dB nicht ausreichend hoch war, und bei e
ISSN:0340-2444
2366-4681
DOI:10.1007/s41449-017-0051-1