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Zum Strafverfahren als Parteiprozeß
Strafprozesse, insbesondere medienwirksame Prozesse in Kapitalstrafsachen oder große Wirtschaftsstrafverfahren, sind von großem öffentlichen Interesse und werden sogar teilweise in den Medien weitergeführt. Dabei wird die Sonderstellung des deutschen Strafprozesses vor allem im Vergleich zum anglo-a...
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Published in: | Zeitschrift für Rechtspolitik 1999-07, Vol.32 (7), p.288-291 |
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Main Author: | |
Format: | Article |
Language: | ger |
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Summary: | Strafprozesse, insbesondere medienwirksame Prozesse in Kapitalstrafsachen oder große Wirtschaftsstrafverfahren, sind von großem öffentlichen Interesse und werden sogar teilweise in den Medien weitergeführt. Dabei wird die Sonderstellung des deutschen Strafprozesses vor allem im Vergleich zum anglo-amerikanischen Strafprozeß mit seinen spielfilmbekannten Kreuzverhören nur selten wahrgenommen. Der deutsche Strafprozeß, der wenig gebräuchlich als Amts- oder Offizialprozeß definiert wird, ist vor allem durch die einzigartige Rolle der Staatsanwaltschaft gekennzeichnet, die wegen ihrer Verpflichtung aus § 160 II StPO zur Ermittlung auch der entlastenden Umstände gern als „objektivste Behörde der Welt bezeichnet wird“. Diese Konzeption schließt das vor allem in Amerika übliche Aushandeln von Strafen eigentlich per se aus, der deutsche Staatsanwalt hat am Ausgang des Verfahrens - abgesehen von der Frage der persönlichen Arbeitsbelastung - kein eigenes Interesse. Gleichwohl schaffen Gesetzgeber und gerichtliche Praxis immer mehr Instrumente zur konsensualen Verfahrenserledigung. Es fragt sich daher, inwieweit der deutsche Strafprozeß schon Züge eines Parteiprozesses angenommen hat und ob im Rahmen zukünftiger Reformvorhaben auch das deutsche Strafverfahren zu einem reinen Parteiprozeß umgestaltet werden sollte. |
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ISSN: | 0514-6496 |